Satzung des Vereins “Froschbacher e.V.”

Froschbacher e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen Froschbacher e.V.
Im folgenden “Verein” genannt.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen-Bruchhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

a) Zweck des Vereins ist es, historische Feuerwehr- und Fahrzeugtechnik für die Nachwelt zu erhalten.
Dies bedeutet, ein Stück Zeitgeschichte für unsere Kinder wieder erlebbar zu machen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder juristische Person werden.
b) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
d) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 4 Austritt/Ausschluß

a) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

b) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
l Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
l Entlastung des Vorstands,
l den Vorstand zu wählen (im Wahljahr),
l Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
l über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
l die Revisoren zu wählen,
l Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
l Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vorher.
c) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
d) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Wahlen.

e) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
f) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

a) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit Vollendung des 18 Lebensjahres.
b) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
e) Abstimmungen können „per Aklamation“durchgeführt werden, sofern kein Mitglied sich dagegen ausspricht. Stellt ein Mitglied den Antrag auf „geheime Wahl“, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
f) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

l ersten Vorsitzenden
l zweiten Vorsitzenden
l Schatzmeister (Rechner)
l Zeugwart
l Schriftführer
l bis zu 2 Beisitzer

b) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
1.Vorsitzender, Zeugwart und Schatzmeister in einem geraden Jahr.
2.Vorsitzender, Schriftführer und Beisitzer in einem ungeraden Jahr. 2006 beginnend.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
c) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
d) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.
Jeder der 3 Vorstände ist allein vertretungsberechtigt.
e) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
f) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
g) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Revision

a) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Revisoren, für die Dauer von 1 Jahr.
b) Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
c) Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
d) Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugend im Ortsteil Bruchhausen zu verwenden hat.

b) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§12 Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.07.2004 beschlossen.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.06.2007 geändert.